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Recht & News

Spanien: Schutz des Ehegatten bei Veräußerung und Belastung der Ehewohnung

Unabdingbar und für alle Güterstände vorgesehen ist ein in Art. 1320 des Código Civil vorgesehener familienrechtlicher Schutzmechanismus, der beim Kauf einer Immobilie durch Ausländer durchaus einmal relevant werden kann: Um über die Ehewohnung ebenso wie über bewegliche Gegenstände des ehelichen Haushalts verfügen zu können, ist das Einverständnis beider Ehegatten notwendig, und zwar selbst dann, wenn diese einem von ihnen allein gehören.
Zwar kann der Käufer bei irrtümlichen oder absichtlichen falschen Angaben des Eigentümers über das Vorliegen der Zustimmung die Immobilie auch gutgläubig erwerben, allerdings wird spätestens im Beurkundungstermin der Notar gezielt nach dem Einverständnis fragen, wodurch eine Gutgläubigkeit des Käufers womöglich doch noch in letzter Minute zerstört wird.

In Deutschland ist beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft übrigens ebenfalls eine Verfügungsbeschränkung zum Schutz des anderen Ehegatten vorgesehen. Diese umfasst jedoch nur die Haushaltsgegenstände und nicht die - eigentlich viel wichtigere - Ehewohnung als solche.

Hauseigentümer per Handschlag?

Der wohl bekannteste Unterschied zwischen der deutschen und der spanischen Rechtsordnung liegt darin, dass Sie in Spanien per Handschlag Eigentümer einer Immobilie werden können. Dies liegt an der Konstruktion des Eigentumserwerbs, die nämlich, wie Art. 609 des spanischen Código Civil den eingehenderen Regelungen zu jeder Erwerbsart voranstellt, im im wesentlichen „durch Gesetz, durch Schenkung, durch gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge und infolge bestimmter Verträge durch die Übergabe“ vonstatten geht.
In der Konsequenz bedeutet dies, dass allein durch den wirksamen Abschluss eines Kaufvertrags und die Übergabe der Immobilie auch das Eigentum vom Verkäufer auf den Käufer übertragen werden kann.

Anzuraten ist diese Art des Vorgehens aus nachvollziehbaren Gründen allerdings nicht.

Die spanische Erbschaftsannahmeurkunde

Oft gehört zum Nachlass eines deutschen Erblassers eine in Spanien belegene Ferienimmobilie.
Im Gegensatz zur deutschen Rechtsordnung, nach der das Erbe als angenommen gilt, sofern es nicht innerhalb einer Frist von 6 Wochen ab Kenntnis des Erben ausgeschlagen wird, verlangt die spanische Rechtsordnung eine ausdrückliche Erbschaftsannahme. Insbesondere wenn spanische Immobilien zum Nachlass gehören, ist die Errichtung einer notariellen Urkunde erforderlich.
Diese Beurkundung erfordert ihrerseits die Vorlage diverser Dokumente zum Nachweis der Erbenstellung und zur Inventarisierung des in Spanien belegenen Vermögens.